Lernprozess: Nichtgebaute Straßen

Foto: Eine Straße endet in einer nicht betonierten Fläche

In Berlin sollten nach Plänen aus den 1950er-Jahren die Hauptverkehrsstraßen zu kreuzungsfreien Stadtautobahnen ausgebaut werden. In den 1960er-Jahren war geplant, die Kölner Innenstadt durch eine Stadtautobahn an das Autobahnnetz anzuschließen. Gebaut wurden in beiden Fällen nur einzelne Elemente. In Wien gab es in den 1950er- und 1960er-Jahren Pläne für eine Autobahn im Wienfluss bis zum Karlsplatz im Zentrum und eine kreuzungsfreie Schnellstraße durch die Stadt. Aus Kostengründen, wegen negativer stadtplanerischer Gutachten und ab den 1970er-Jahren auch aufgrund zunehmenden Widerstands aus der Bevölkerung gegen eine „autogerechte Stadt“ wurden diese Pläne nicht umgesetzt. Gewissermaßen einen Nachzügler bildeten die Planungen für eine Stelzenstraße von Hütteldorf bis zum Flötzersteig. Ihr Bau wurde nach einer Volksbefragung im Jahr 1980 nicht weiterbetrieben. Weit fortgeschritten waren auch die Planungen für eine Brücke über den Neusiedler See. Am 2. März 1971 beschloss der burgenländische Landtag ihren Bau. Sie sollte von Mörbisch nach Illmitz führen und so eine kürzere Straßenverbindung vom Seewinkel an den Raum um Eisenstadt bringen. Von Bürgerinitiativen und aus der Wissenschaft kam starker Widerstand. Im Jahr 1974 wurde sie endgültig ad acta gelegt.

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Grüne Lunge statt Beton

Im Zentrum von Wels entsteht ein groß angelegtes Entsiegelungsprojekt, bei dem über 33.000 Quadratmeter versiegelte Fläche in eine Grünanlage umgewandelt werden – bis zum Sommer 2026 soll ein „Central Park“ für die 65.000-Personen Stadt entstehen. Wo bisher alte Messehallen und versiegelte Abstellflächen waren, soll ein Freiraum mit Wald- und Wasserspielplatz, Sportanlagen sowie eine Liege- und Freizeitwiese entstehen.

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Widmungsgewinne für Entsiegelungsprojekte nutzen

Wird ein Grundstück von Grün- in Bauland umgewidmet, entsteht ohne Zutun der Eigentümerinnen und Eigentümer eine beträchtliche Wertsteigerung. Sowohl aus Gründen der Fairness, als auch der Raumplanung verpflichtet das Schweizer Raumplanungsgesetz alle Kantone zur Einhebung einer „Mehrwertabgabe“ von mindestens 20 Prozent.

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