Alkohol und Fahrradfahren

Alkohol und Fahrradfahren


Beim Fahrradfahren gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Lenken jedes anderen Fahrzeuges. Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Im Gegensatz zum Lenken eines Kfz gilt beim Fahrradfahren ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/l der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Die Strafen können je nach Alkoholisierungsgrad zwischen 800 und 5.900 Euro betragen.

Alkoholisierten Fahrradfahrenden kann aufgrund mangelnder Verkehrszulässigkeit im Zweifelsfall auch der Kfz-Führerschein entzogen werden (§5, §99).

 

URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)

 

Zurück