Allgemeine Richtlinien zum Fahrrad

Allgemeine Richtlinien zum Fahrrad


Alle Regelungen für das Fahrrad gelten auch für Elektrofahrräder. Ein Elektro-Fahrrad, dessen Elektromotor bei einer Geschwindigkeit von mehr 25km/h unterstützt und eine Nenndauer-Leistung von 600 Watt übersteigt ist als Kleinkraftrad anzumelden. Auf Radwegen oder in Fußgängerzonen darf mit einem solchen E-Fahrrad nicht gefahren werden (§ 2, Absatz 22  und § 69 StVO; § 1, Absatz 2a KFG).

Für Fahrradfahrende gelten die gleichen Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für alle Lenkenden anderer Fahrzeuge (§ 20): Im Ortsgebiet 50 km/h und auf Freilandstraßen 100 km/h, wenn nicht anders verordnet (zum Beispiel Tempo 30). Das Fahrradfahren auf Autobahnen und Autostraßen ist verboten (§ 46, Absatz 1). Bei einem allgemeinen „Fahrverbot“ ist auch das Fahrradfahren verboten, das Schieben ist erlaubt.

Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Wer das Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin bzw. Radfahrer. (§ 68, Absatz 1)

Abstellen von Fahrrädern (§ 68, Absatz 4)
Fahrräder sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig abgestellt werden. Fahrräder dürfen auch an Verkehrsschildern, Straßenlaternen und anderen öffentlichen Gegenständen befestigt werden, wenn dadurch nichts beschädigt wird, die Restbreite von 2,5 Metern gewährleistet ist und das Verkehrsschild als solches erkennbar bleibt. Außerdem darf das Rad nicht auf die Fahrbahn hinausragen und weder Verkehr, Fußgängerverkehr noch Ausfahrten beeinträchtigen. Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer es ist dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden.

Transportieren von anderen Personen auf dem Fahrrad (§ 65, Absatz 3)
Um Personen auf dem Fahrrad mitführen zu dürfen, muss das 16. Lebensjahr vollendet sein. Ist das mitgeführte Kind noch nicht acht Jahre alt, so muss ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person älter als acht Jahre, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht (eigener Sitz, eigene Haltevorrichtung, eigene Pedale oder Trittfläche. Mehrspurige Fahrräder: lediglich eigener Sitz je zusätzlicher Person nötig).

 

Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: Mai 2023)

Kraftfahrgesetz 1967
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384 (Stand: Mai 2023)

 

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