Ausstattung des Fahrrades

Nötige Ausstattung von Fahrrad und Anhänger

 

Erforderliche Ausstattung eines Fahrrades (§ 1)

  • zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen
  • Klingel (sollte aus 20 Meter Entfernung gut hörbar sein)
  • weiße, nach vorne wirkende Rückstrahler
  • rote, nach hinten wirkende Rückstrahler
  • gelbe Rückstrahler an den Pedalen (insgesamt vier, jeweils nach vorne und nach hinten)
  • Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder nach beiden Seiten wirkende Rückstrahler an jedem Rad
  • Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem Licht (ruhend, also nicht blinkend; Lichtstärke mindestens 100 Candela) und mit einem roten Rücklicht (ruhend oder blinkend; Lichtstärke mindestens 1 Candela) nach hinten beleuchtet (kann bei Tageslicht und guter Sicht entfallen). Ein gutes Fahrradlicht sollte nachts bei guter Witterung auf mindestens 100 Meter sichtbar sein.
  • Bei mehrspurigen Fahrrädern oder Fahrradanhängern muss die Beleuchtung entsprechend aufgestockt werden.

Eigene Bestimmungen gelten für mehrspurige Fahrräder, Fahrradanhänger und Rennfahrräder.

Kindersitze (§ 6)
Der für ein mitfahrendes Kind (bis zu einem Alter von acht Jahren) bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass die fahrende Person nicht in ihrer Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in ihrer Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.
Kindersitze benötigen außerdem einen Gurt mit kindersicherem Öffnungsmechanismus, einen höhenverstellbaren Beinschutz, eine Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen kommen sowie eine Lehne für den Kopf. Die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren gilt auch, wenn sie in einem Fahrradsitz, in einem Anhänger oder in einem Lastenrad mitgenommen werden.
Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste ist zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter der lenkenden Person angebracht werden.

Fahrradanhänger (§ 5)
Fahrradanhänger müssen mit einem roten Rücklicht ausgestattet sein, das unabhängig vom Fahrrad funktioniert und vorne einen weißen, hinten einen roten Rückstrahler und auf beiden Seiten gelbe Rückstrahler vorweisen. Zudem braucht der Fahrradanhänger eine Feststellbremse bzw. eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Laufräder wirkt und eine Kupplung, die gewährleistet, dass der Anhänger stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umfällt.
Fahrradanhänger, die für den Transport von Personen verwendet werden, müssen eine geeignete Rückhalteeinrichtung, z.B. einen Gurt, aufweisen sowie eine 1,5 Meter hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel haben. Außerdem muss der Fahrradanhänger so konstruiert sein, dass die beförderte Person sich nicht an den Laufrädern verletzen oder mit den Beinen die Fahrbahn berühren kann.
Fahrräder, die für das Ziehen von Anhängern verwendet werden, müssen zusätzlich mit einem Fahrradständer und einem leichten Gang ausgestattet sein, der es ermöglicht, mit einem beladenen Anhänger problemlos loszufahren. Das max. erlaubte Ladegewicht beträgt 60 Kilogramm.

 

Quelle: Fahrradverordnung 2001
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001272 (Stand: März 2014)

 

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