Radfahren in Wohnstraßen, Fußgängerzonen und Begegnungszonen

Radfahren in Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen


Fahrradfahren in Wohnstraßen (§ 76b)
und Nebenfahrbahnen (§8, Absatz 1)
In Wohnstraßen sind das Nebeneinanderfahren, Durchfahren und Fahren gegen die Einbahn mit dem Fahrrad erlaubt. Allerdings darf in Wohnstraßen das gefahrene Tempo nicht über Schrittgeschwindigkeit hinausgehen.
Radfahrende dürfen in Nebenfahrbahnen fahren, auch wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. (Für andere Fahrzeuge ist nur das Zu- und Abfahren gestattet).

Fahrradfahren in Begegnungszonen (§ 76c)
In Begegnungszonen ist das Fahrradfahren erlaubt. Alle Verkehrsteilnehmenden haben grundsätzlich aufeinander zu achten und einander nicht zu gefährden oder mutwillig zu behindern. Die Lenkenden von Fahrzeugen, also auch Fahrrädern, dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren (außer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde auf 30 km/h erhöht).

Fahrradfahren in Fußgängerzonen (§ 76a)
Eine Fußgängerzone ist grundsätzlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Das Schieben eines Fahrrades ist immer erlaubt. Für einzelne Fußgängerzonen oder Abschnitte kann aber die Erlaubnis verordnet werden (durch eine Zusatztafel erkennbar), dass sie dauernd oder zu bestimmten Zeiten mit Fahrrädern in Schrittgeschwindigkeit befahren werden darf (Schrittgeschwindigkeit ist nicht eindeutig definiert, aber langsamer als 5-10 km/h). In Fußgängerzonen dürfen Radfahrende nebeneinander fahren, wenn das Befahren der Fußgängerzone mit Fahrrädern erlaubt ist.

 

Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)

 

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