Verbote für Fahrradfahrende
Verbote für Fahrradfahrende
Laut § 68, Absatz 3, 5 der Straßenverkehrsordnung treffen auf Fahrradfahrende folgende Verbote zu:
- Auf einem Fahrrad freihändig fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen entfernen
- Sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anhängen, um sich ziehen zu lassen
- Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebrauchen (Karussellfahren, Wettfahren, etc.)
- Beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitführen
- Während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefonieren
- Das Mitführen potentiell gefährlicher Gegenstände (ungeschützte Sägen, geöffnete Schirme und dgl.)
Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)