Verbote für Fahrradfahrende

Verbote für Fahrradfahrende


Laut § 68, Absatz 3, 5 der Straßenverkehrsordnung treffen auf Fahrradfahrende folgende Verbote zu:

  • Auf einem Fahrrad freihändig fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen entfernen
  • Sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anhängen, um sich ziehen zu lassen
  • Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebrauchen (Karussellfahren, Wettfahren, etc.)
  • Beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitführen
  • Während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefonieren
  • Das Mitführen potentiell gefährlicher Gegenstände (ungeschützte Sägen, geöffnete Schirme und dgl.)

 

Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)

 

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