Welche gesetzlichen Regelungen sind beim Fahrradfahren zu beachten?

Verhalten auf Radfahranlagen

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten (§ 2).Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern die Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) nichts anderes vorgeben. Radfahrstreifen und daran anschließende Radfahrerüberfahrten dürfen allerdings, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden (§ 8a).

  • Ein Radfahrstreifen ist ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen und das Ende durch die Schriftzeichenmarkierung „Ende” angezeigt wird. Er ist durch eine durchgehende Linie zu erkennen, die ihn von der Fahrbahn trennt.
  • Ein Mehrzweckstreifen ist ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrer von anderen Fahrzeugen im Ausnahmefall (wenn die Stelle zu eng ist, um auszuweichen) befahren werden darf. Mehrzweckstreifen werden durch eine unterbrochene Linie vom Fahrstreifen getrennt.
  • Die Radfahrerüberfahrt ist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrer bestimmter Fahrbahnteil (§56a).

Beim Verlassen beziehungsweise am Ende einer Radfahranlage (Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweckstrecken) haben die Radfahrenden anderen Verkehrsteilnehmenden, die sich im fließenden Verkehr befinden, immer Vorrang zu geben (§ 19, Absatz 6a), ausgenommen die Radfahranlage mündet in eine Radfahrerüberfahrt. Kein Verlassen liegt beim Übergang einer Radfahranlage in eine andere vor oder beim Kreuzen einer Radfahranlage mit einer sonstigen Fahrbahn.
Da diese Regelungen insgesamt kaum bekannt sind, ist beim Verlassen einer Radfahranlage oder Benutzen einer Radfahrerüberfahrt besondere Aufmerksamkeit angebracht. Insbesondere sollte auf rechtsabbiegende Kfz-Lenkende geachtet werden.

Benützungspflicht (§ 68, Absatz 1, § 2)
Ist eine Radfahranlage in Fahrtrichtung vorhanden, so ist diese mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger auch zu benützen. Davon ausgenommen sind Radwege und Geh- und Radwege, die von dieser Benützungspflicht explizit ausgenommen sind. Diese werden mit eckigen Schildern angezeigt. Runde Schilder bei Radwegen oder Geh- und Radwegen bedeuten immer Benützungspflicht.
Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 Zentimeter oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 Zentimeter sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden (muss aber nicht benutzt werden). Mit breiteren Fahrrädern bzw. Fahrrädern mit sonstigen Anhängern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.

Fahren auf der Fahrradstraße (§ 67)
Auf einer Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten (Ausnahmen können behördlich bestimmt werden). Auf Fahrradstraßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Das Nebeneinanderfahren ist Radfahrenden erlaubt.

Radfahrerüberfahrten (§ 9,Absatz 2 und § 68, Absatz 3a)
Lenkende von Fahrzeugen (ausgenommen Schienenfahrzeuge) haben Radfahrenden das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn sich diese auf einer Radfahrerüberfahrt befinden oder diese erkennbar benützen wollen. Zu diesem Zweck dürfen sich Lenkende eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur so schnellt nähern, dass das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten werden kann.
Radfahrende dürfen sich Radfahrerüberfahrten, an denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin oder Lenker überraschend befahren. Befahren werden dürfen Radfahrerüberfahrten auch nur in der gleichen Richtung wie die angrenzende Radfahranlage.

 

Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)

 

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