Verhalten im Verkehr mit anderen Verkehrsteilnehmenden
Verhalten im Verkehr mit anderen Verkehrsteilnehmenden
Vorbeifahren an Kreuzungen (§12, Absatz 5)
Das Vorbeifahren bei Kreuzungen an wartenden Fahrzeugen ist erlaubt, wenn diese nicht in Bewegung sind, neben oder zwischen ihnen ausreichend Platz vorhanden ist und einbiegende Fahrzeuge nicht behindert werden.
Nebeneinanderfahren (§ 68)
Radfahrer dürfen nur auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und in für das Radfahren freigegeben Fußgängerzonen sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.
Vorgezogene Haltelinien (§ 9, Absatz 4b)
Wenn an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien vorhanden sind, dann darf man mit einspurigen Fahrzeugen bis zur vorderen vorfahren.
Quelle: Straßenverkehrsordnung 1960
URL: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336 (Stand: März 2014)