Welche gesetzlichen Regelungen sind beim Fahrradfahren zu beachten?

Das Fahrradfahren wird in Österreich grundsätzlich durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Fahrradverordnung geregelt.

Allgemeine Richtlinien zum Fahrrad

Was versteht man unter einem Fahrrad?

Unter einem Fahrrad versteht man ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung zur menschlichen Kraft getrieben wird, ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller) und elektrisch angetriebene Fahrräder oder Fahrzeuge mit einer Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (z.B. Elektrofahrrad, E-Mopeds) (§2 StVO).

Gelten Regelungen für Fahrräder auch für Elektrofahrräder?

Ja, alle Regelungen für das Fahrrad gelten auch für Elektrofahrräder. Ein Elektro-Fahrrad, dessen Elektromotor bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h unterstützt und eine Nenndauer-Leistung von 250 Watt übersteigt, ist als Kleinkraftrad anzumelden. Auf Radwegen oder in Fußgängerzonen darf mit einem solchen E-Fahrrad nicht gefahren werden (§ 2, Absatz 22 und § 69 StVO; § 1, Absatz 2a KFG).

Welche Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten für Fahrradfahrende?

Für Fahrradfahrende gelten die gleichen Geschwindigkeitsbeschränkungen wie für alle Lenkenden anderer Fahrzeuge (§ 20 StVO): Im Ortsgebiet 50 km/h und auf Freilandstraßen 100 km/h, wenn nicht anders verordnet (zum Beispiel Tempo 30). Das Fahrradfahren auf Autobahnen und Autostraßen ist verboten (§ 46, Absatz 1 StVO).

Darf man mit dem Fahrrad bei einem allgemeinen Fahrverbot fahren?

Bei einem allgemeinen „Fahrverbot“ ist auch das Fahrradfahren verboten, das Schieben ist erlaubt (§ 52 StVO).

Darf man mit dem Fahrrad auf Gehsteigen und Gehwegen fahren?

Nein, auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten. Wer das Fahrrad schiebt, gilt nicht als Radfahrerin bzw. Radfahrer (§ 68, Absatz 1 StVO).

Wo darf ich mein Fahrrad abstellen?

Fahrräder sind so abzustellen, dass sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können. Ist ein Gehsteig mehr als 2,5 Meter breit, so dürfen Fahrräder auch auf dem Gehsteig platzsparend so abgestellt werden, dass Fußgängerinnen und Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Rollstuhl, nicht behindert und Sachen nicht beschädigt werden. (§ 68, Absatz 4 und §24, Absatz 1 StVO). Außerdem darf das Rad nicht auf die Fahrbahn hinausragen und weder Verkehr, Fußgängerverkehr noch Ausfahrten beeinträchtigen.

Darf ich mein Fahrrad im Haltestellenbereich und Fußgängerzonen abstellen?

Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel dürfen Fahrräder nicht abgestellt werden, außer es ist dort ein Fahrradabstellplatz vorhanden. In Fußgängerzonen sind das Halten und Parken mit Fahrrädern erlaubt, sofern Fußgängerinnen und Fußgänger und der übrige Verkehr dadurch nicht behindert werden (§24, Absatz 1).

Wie darf ich mein Kind auf dem Fahrrad transportieren?

Um Personen auf dem Fahrrad mitführen zu dürfen, muss man 16 Jahre alt sein. Wenn das mitgeführte Kind noch nicht acht Jahre alt ist, muss ein eigener, der Größe des Kindes entsprechender Sitz vorhanden sein. Ist die mitgeführte Person älter als acht Jahre, so darf nur ein Fahrrad verwendet werden, das hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Personen entspricht (eigener Sitz, eigene Haltevorrichtung, eigene Pedale oder Trittfläche. Mehrspurige Fahrräder: lediglich eigener Sitz je zusätzlicher Person nötig) (§ 65, Absatz 3 StVO).

 

Verhalten im Verkehr mit anderen Verkehrsteilnehmenden

Darf ich an Kreuzungen vorfahren?

Ja, das Vorfahren vor Kreuzungen an wartenden Fahrzeugen, um sich weiter vorne aufzustellen, ist erlaubt, wenn die wartenden Fahrzeuge nicht in Bewegung sind, neben oder zwischen ihnen ausreichend Platz vorhanden ist und einbiegende Fahrzeuge nicht behindert werden. (§ 12, Absatz 5 StVO) Wenn an einer Kreuzung auf der Fahrbahn zwei parallele Haltelinien vorhanden sind, dann darf man mit einspurigen Fahrzeugen bis zur vorderen vorfahren. (§ 9, Absatz 4a StVO)

Ist das Nebeneinanderfahren erlaubt?

Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen auf Radwegen, in Fahrradstraßen, in Wohnstraßen, in Begegnungszonen und in für das Radfahren freigegebenen Fußgängerzonen sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern nebeneinander fahren. Beim Nebeneinanderfahren darf nur der äußerste rechte Fahrstreifen benützt werden.

Radfahrerinnen und Radfahrer dürfen auf Radwegen und Fahrbahnen mit max. 30 km/h, außer auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und gegen die Einbahn, nebeneinander fahren, wenn niemand gefährdet wird, der Verkehr es erlaubt und Überholen möglich bleibt. Bei Begleitung eines Kindes unter 12 Jahren durch eine Person ab 16 Jahren ist das Nebeneinanderfahren (außer auf Schienenstraßen) erlaubt. Gruppen ab 10 Radfahrenden dürfen Kreuzungen geschlossen queren, müssen jedoch die Vorfahrtregeln beachten. Der erste und letzte Radfahrende trägt eine reflektierende Warnweste, und das Gruppenende wird per Handzeichen signalisiert. (§ 68 StVO)

Ab wann dürfen Kinder mit dem Rad fahren?

Radfahrende müssen mindestens zwölf Jahre alt sein. Kinder unter zwölf Jahren dürfen ein Fahrrad nur lenken, wenn sie unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person stehen oder eine behördliche Bewilligung in Form eines Fahrradausweises haben. Dies ist ab dem 10. Lebensjahr möglich (§ 65 StVO).

Bis zwölf Jahre müssen Kinder sowohl beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf einem Fahrrad mitgeführt werden, einen Sturzhelm tragen (§ 68, Absatz 6 StVO).

Dürfen Kinder mit einem Kinderfahrrad Radfahranlagen benutzen?

Ein Kinderfahrrad mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 Millimeter und einer Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h gilt nicht als Fahrzeug und darf daher nicht auf Radfahranlagen benutzt werden. Auf Gehwegen ist die Benutzung allerdings unter Aufsicht einer mindestens 16-jährigen Person erlaubt (§ 2, Absatz 19 StVO).

 

Verhalten auf Radfahranlagen

Was versteht man unter einer Radfahranlage?

Als Radfahranlagen gelten Radfahrstreifen, Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwege oder Radfahrerüberfahrten (§ 2 StVO).

  • Ein Radfahrstreifen ist ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn, wobei der Verlauf durch wiederholte Markierung mit Fahrradsymbolen angezeigt wird. Er ist durch eine durchgehende Linie zu erkennen, die ihn von der Fahrbahn trennt (§ 2, Absatz 7)
  • Ein Mehrzweckstreifen ist ein Radfahrstreifen oder ein Abschnitt eines Radfahrstreifens, der unter besonderer Rücksichtnahme auf die Radfahrenden von anderen Fahrzeugen im Ausnahmefall (wenn die Stelle zu eng ist, um auszuweichen) befahren werden darf. Mehrzweckstreifen werden durch eine unterbrochene Linie vom Fahrstreifen getrennt (§ 2, Absatz 7a)
  • Die Radfahrerüberfahrt ist ein auf beiden Seiten durch gleichmäßig unterbrochene Quermarkierungen gekennzeichneter, für die Überquerung der Fahrbahn durch Radfahrende bestimmter Fahrbahnteil (§ 2, Absatz 12a StVO).
Wie habe ich mich auf Radfahranlagen zu verhalten?

Radfahranlagen dürfen in beiden Fahrtrichtungen befahren werden, sofern die Bodenmarkierungen (Richtungspfeile) nichts anderes vorgeben. Radfahrstreifen und daran anschließende Radfahrerüberfahrten dürfen allerdings, ausgenommen in Einbahnstraßen, nur in der dem angrenzenden Fahrstreifen entsprechenden Fahrtrichtung befahren werden (§ 8a StVO).

Wie habe ich mich beim Verlassen von Radfahranlagen zu verhalten?

Beim Verlassen beziehungsweise am Ende einer Radfahranlage (Radweg, Radfahrstreifen, Mehrzweckstrecken) haben die Radfahrenden anderen Verkehrsteilnehmenden, die sich im fließenden Verkehr befinden, immer Vorrang zu geben (§ 19, Absatz 6a StVO), ausgenommen die Radfahranlage mündet in eine Radfahrerüberfahrt oder innerhalb des Ortskerns bei parallel einmündendem Radweg. Kein Verlassen liegt beim Übergang einer Radfahranlage in eine andere vor oder beim Kreuzen einer Radfahranlage mit einer sonstigen Fahrbahn.

Da diese Regelungen insgesamt kaum bekannt sind, ist beim Verlassen einer Radfahranlage oder Benutzen einer Radfahrerüberfahrt besondere Aufmerksamkeit angebracht. Insbesondere sollte auf rechtsabbiegende Kfz-Lenkende geachtet werden.

Wann darf ich an Kreuzungen rechts abbiegen?

Gemeinden und Städte haben die Möglichkeit, bei einzelnen Kreuzungen mittels neuen Verkehrsschildes „Grünpfeil“ dem Radverkehr das Rechtsabbiegen zu erlauben bzw. bei sogenannten T-Kreuzungen das Geradeausfahren, wenn sie zuvor angehalten haben und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in der freigegebenen Fahrtrichtung, nicht zu erwarten ist (§ 38, Absatz 5a und 5b StVO).

Muss ich eine Radfahranlage benützen?

Ist eine Radfahranlage in Fahrtrichtung vorhanden, so ist diese mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger auch zu benützen (§ 68 StVO). Davon ausgenommen sind Radwege und Geh- und Radwege, die von dieser Benützungspflicht explizit ausgenommen sind. Diese werden mit eckigen Schildern angezeigt. Runde Schilder bei Radwegen oder Geh- und Radwegen bedeuten immer Benützungspflicht (§ 53 StVO).

Mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 Zentimeter oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 Zentimeter sind, sowie bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden (muss aber nicht benutzt werden). Mit breiteren Fahrrädern bzw. Fahrrädern mit sonstigen Anhängern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen (§ 68 StVO).

Welche Regelungen gelten auf Fahrradstraßen?

Auf einer Fahrradstraße ist außer dem Fahrradverkehr jeder Fahrzeugverkehr verboten, ausgenommen das Zu- und Abfahren (weitere Ausnahmen können behördlich bestimmt werden). Auf Fahrradstraßen darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Das Nebeneinanderfahren ist Radfahrenden erlaubt (§ 67 StVO).

Welche Regelungen gelten auf Radfahrerüberfahrten?

Lenkende von Fahrzeugen (ausgenommen Schienenfahrzeuge) haben Radfahrenden das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, wenn sich diese auf einer Radfahrerüberfahrt befinden oder diese erkennbar benützen wollen. Zu diesem Zweck dürfen sich Lenkende eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur so schnell nähern, dass das Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten werden kann. Das Befahren von Schutzwegen mit Fahrzeugen in Gehrichtung der Fußgänger ist verboten, ausgenommen ist das Befahren mit Fahrrädern, wenn links und rechts des Schutzweges entsprechende Quermarkierungen angebracht sind.

Radfahrende dürfen sich Radfahrerüberfahrten, an denen der Verkehr nicht durch Arm- oder Lichtzeichen geregelt wird, nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h nähern, außer wenn kein Kraftfahrzeug in der Nähe ist, und diese nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für dessen Lenkerin oder Lenker überraschend befahren. Wenn Radfahrerüberfahrten an einen Radfahrstreifen anschließen, dürfen Sie nur in der gleichen Richtung wie die angrenzende Radfahranlage befahren werden (§8 Absatz 4a, § 9, Absatz 2 und § 68, Absatz 3a StVO).

 

Radfahren in Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen

Darf ich mit dem Fahrrad in Wohnstraßen fahren?

In Wohnstraßen sind das Nebeneinanderfahren, Durchfahren und Fahren gegen die Einbahn mit dem Fahrrad erlaubt. Allerdings darf in Wohnstraßen das gefahrene Tempo nicht über Schrittgeschwindigkeit hinausgehen (§ 68, Absatz 2 StVO).

Darf ich mit dem Fahrrad in Nebenfahrbahnen fahren?

Ja, Radfahrende dürfen in Nebenfahrbahnen fahren, auch wenn keine Radfahranlage vorhanden ist. (Für andere Fahrzeuge ist nur das Zu- und Abfahren gestattet) (§ 8, Absatz 1 StVO).

Darf ich mit dem Fahrrad in Begegnungszonen fahren?

Ja, in Begegnungszonen ist das Fahrradfahren erlaubt. Alle Verkehrsteilnehmenden haben grundsätzlich aufeinander zu achten und einander nicht zu gefährden oder mutwillig zu behindern. Die Lenkenden von Fahrzeugen, also auch Fahrrädern, dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren (außer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde auf 30 km/h erhöht) (§ 76c StVO).

Welche Verbote gibt es beim Radfahren?
  • Auf einem Fahrrad freihändig fahren oder die Füße während der Fahrt von den Pedalen entfernen
  • Sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anhängen, um sich ziehen zu lassen
  • Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebrauchen (Karussellfahren, Wettfahren, etc.)
  • Beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitführen
  • Während des Radfahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefonieren
  • Das Mitführen potentiell gefährlicher Gegenstände (ungeschützte Sägen, geöffnete Schirme und dgl.) (§ 68, Absatz 3 und 5 StVO).

 

Darf ich alkoholisiert mit dem Fahrrad fahren?

Beim Fahrradfahren gelten grundsätzlich dieselben Bestimmungen wie beim Lenken jedes anderen Fahrzeuges. Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Beim Fahrradfahren gelten ab einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 Promille oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft ab 0,4 mg/l der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Die Strafen können je nach Alkoholisierungsgrad zwischen 800 und 5.900 Euro betragen. Alkoholisierten Fahrradfahrenden kann aufgrund mangelnder Verkehrszulässigkeit im Zweifelsfall auch der Kfz-Führerschein entzogen werden (§ 5 und § 99 StVO).

 

Nötige Ausstattung von Fahrrad und Anhänger

Welche Ausstattung braucht mein Fahrrad?

Erforderliche Ausstattung eines Fahrrades (§ 1 StVO Fahrradverordnung):

  • zwei voneinander unabhängig wirkende Bremsvorrichtungen
  • Klingel (sollte aus 20 Meter Entfernung gut hörbar sein)
  • weiße, nach vorne wirkende Rückstrahler
  • rote, nach hinten wirkende Rückstrahler
  • gelbe Rückstrahler an den Pedalen (insgesamt vier, jeweils nach vorne und nach hinten)
  • Reifen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder nach beiden Seiten wirkende Rückstrahler an jedem Rad
  • Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem Licht (ruhend, also nicht blinkend; Lichtstärke mindestens 100 Candela) und mit einem roten Rücklicht (ruhend oder blinkend; Lichtstärke mindestens 1 Candela) nach hinten beleuchtet (kann bei Tageslicht und guter Sicht entfallen). Ein gutes Fahrradlicht sollte nachts bei guter Witterung auf mindestens 100 Meter sichtbar sein.
  • Bei mehrspurigen Fahrrädern oder Fahrradanhängern muss die Beleuchtung entsprechend aufgestockt werden.

Eigene Bestimmungen gelten für mehrspurige Fahrräder, Fahrradanhänger, Rennfahrräder und Räder, die für den Transport mehrerer Personen bestimmt sind.

Was muss ich bei der Verwendung von Kindersitzen beachten?

Der für ein mitfahrendes Kind (bis zu einem Alter von acht Jahren) bestimmte Sitz muss mit dem Fahrradrahmen fest verbunden sein. Der Sitz ist hinter dem Sattel so anzubringen, dass die fahrende Person nicht in ihrer Sicht, Aufmerksamkeit oder Bewegungsfreiheit behindert oder in ihrer Sicherheit gefährdet werden kann. Die Beförderung von mehr als einem Kind ist unzulässig.

Kindersitze benötigen außerdem einen Gurt mit kindersicherem Öffnungsmechanismus, einen höhenverstellbaren Beinschutz, eine Vorrichtung, die sicherstellt, dass die Beine nicht in die Speichen kommen sowie eine Lehne für den Kopf. Die Helmpflicht für Kinder unter 12 Jahren beim Radfahren gilt auch, wenn sie in einem Fahrradsitz, in einem Anhänger oder in einem Lastenrad mitgenommen werden.

Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern in einer Transportkiste ist zulässig, sofern diese laut Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann; die Transportkiste darf vor oder hinter der lenkenden Person angebracht werden (§ 6 StVO Fahrradverordnung).

Welche Regelungen muss ich bei der Verwendung von Fahrradanhängern beachten?

Fahrradanhänger müssen mit einem roten Rücklicht ausgestattet sein, das unabhängig vom Fahrrad funktioniert und vorne einen weißen, hinten einen roten Rückstrahler und auf beiden Seiten gelbe Rückstrahler vorweisen. Zudem braucht der Fahrradanhänger eine Feststellbremse bzw. eine Radblockiereinrichtung, die auf beide Laufräder wirkt und eine Kupplung, die gewährleistet, dass der Anhänger stehen bleibt, wenn das Zugfahrrad umfällt.

Fahrradanhänger, die für den Transport von Personen verwendet werden, müssen eine geeignete Rückhalteeinrichtung, z.B. einen Gurt, aufweisen sowie eine 1,5 Meter hohe, biegsame Fahnenstange mit leuchtfarbenem Wimpel haben. Außerdem muss der Fahrradanhänger so konstruiert sein, dass die beförderte Person sich nicht an den Laufrädern verletzen oder mit den Beinen die Fahrbahn berühren kann.

Fahrräder, die für das Ziehen von Anhängern verwendet werden, müssen zusätzlich mit einem Fahrradständer und einem leichten Gang ausgestattet sein, der es ermöglicht, mit einem beladenen Anhänger problemlos loszufahren. Das max. erlaubte Ladegewicht für ungebremste Anhänger beträgt 60 Kilogramm (§ 5 Fahrradverordnung).

 

Ausführliche Informationen finden Sie auch unter folgenden Links:

StVO-Ratgeber der Radlobby
Fahrrad-Fibel der Mobilitätsagentur Wien