Welche Änderungen gibt es durch die 33. StVO-Novelle mit Oktober 2022?

Welche Neuerungen die StVO-Novelle mit 1. Oktober 2022 bringt:

1. Lkw dürfen nur im Schritttempo rechts abbiegen: Im Ortsgebiet dürfen Lkw und andere Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen nur in Schrittgeschwindigkeit rechts abbiegen, wenn dort Radfahrende oder Gehende die Fahrbahn queren könnten.

Foto: Gehsteig, auf welchen zwei Autos ragen

2. Weniger Barrieren und Hindernisse am Gehsteig: In den Gehsteig hineinragende Fahrzeugteile haben in der Vergangenheit Fußgängerinnen und Fußgänger insgesamt und ganz besonders Menschen, die mit Rollstuhl, Rollator oder Kinderwagen unterwegs sind, behindert. Mit der StVO-Novelle dürfen parkende Fahrzeuge nicht mehr in den Gehsteig hineinragen. Der Gehsteig darf nur dann für eine kurze Ladetätigkeit genutzt werden, wenn eine Mindestbreite von 1,5 Metern frei bleibt.

3. Am Gehsteig haben Gehende Vorrang: Dass Fußgängerinnen und Fußgänger am Gehsteig bzw. Gehweg Vorrang haben, ist nun klar in der Straßenverkehrsordnung festgeschrieben. Das betrifft beispielsweise Ausfahrten von Garagen und Parkplätzen.

Grafik: Straßenbahn, welche bei einem Haltestellenkap steht.

4. Neue Regelung bei befahrbaren Haltestellenkaps: Wenn eine Straßenbahn oder ein Bus in der Haltestelle steht und es befahrbare Haltestellenkaps gibt, darf nur dann vorbeigefahren werden, wenn die Türen der Straßenbahn bzw. des Busses geschlossen sind, um gefährliche Situationen für Fahrgäste, die ein- oder aussteigen, zu vermeiden.

5. Mehr Rücksicht auf Gehende bei Ampeln: Vielerorts sind die Grünphasen für Fußgängerinnen und Fußgänger zu kurz und die Rotphasen zu lange. Nun soll bei Ampelschaltungen stärker als bisher auf Gehende Rücksicht genommen werden.

6. Weniger Umwege für Fußgängerinnen und Fußgänger: Wenn es die Verkehrslage zweifellos zulässt und der Fahrzeugverkehr nicht behindert wird, kann die Fahrbahn auch dort überquert werden, wo es keinen Schutzweg gibt.

Grafik: Ein Auto überholt eine radfahrende Person bei der Ortseinfahrt von Lienz mit einem Abstand von mindestens 1,5 Metern.

7. Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden wird festgeschrieben: So wie in anderen Staaten, wie beispielsweise in Deutschland, bereits gang und gäbe, wird nun auch in Österreich ein Mindestabstand beim Überholen von Radfahrerinnen und Radfahrer klar definiert: Mehr als 2 Meter außerhalb des Ortsgebiets und mindestens 1,5 Meter im Ortsgebiet (nur wenn das Kfz mit höchstens 30 km/h überholt, darf der Abstand etwas geringer sein).

8. Grünpfeil nun auch in Österreich: Gemeinden und Städte haben die Möglichkeit, bei einzelnen Kreuzungen mittels neuem Verkehrsschild „Grünpfeil“, dem Radverkehr das Rechtsabbiegen zu erlauben bzw. bei sogenannten T-Kreuzungen das Geradeausfahren. Die Radfahrenden haben gegenüber querenden Fußgängerinnen und Fußgänger Nachrang. Diese Regelung funktioniert in vielen Staaten bereits sehr gut, wie beispielsweise in der Schweiz, in Deutschland, Frankreich, Belgien, Dänemark und bereits seit dem Jahr 1990 in den Niederlanden.

Grafik: Verkehrszeichen ,,Schulstraße"

9. Einheitliche Regelungen für Schulstraßen, inklusive neues Verkehrszeichen: Bisher mussten die Regelungen für eine Schulstraße für jede Schule von der jeweils zuständigen Behörde entwickelt werden. Nun gibt es ein eigenes Verkehrszeichen, die Verordnung ist für die Behörde einfacher. Die Behörden können Schulstraßen festlegen, in denen beispielsweise zu Schulbeginn und zu Schulende nur Anrainerinnen und Anrainer – in Schrittgeschwindigkeit - mit Kfz zu- und abfahren dürfen, für andere Kfz ist die Durchfahrt und Zufahrt nicht erlaubt. Es darf auf der Fahrbahn gegangen werden, Radfahren ist in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

Grafik: Eine erwachsene Person sowie ein Kind, welche nebeneinander Rad fahren.

10. Erwachsene dürfen neben Kind radfahren: Eine wichtige Neuerung für Eltern: Es ist nun auf der Fahrbahn erlaubt, neben dem radfahrenden Kind mit dem Fahrrad zu fahren. Ausgenommen sind Schienenstraßen.
In Tempo 30-Straßen (ausgenommen Schienen- und Vorrangstraßen) dürfen alle nebeneinander Radfahren, aber nur so, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.

11. Radfahren in Gruppen: Wenn eine Gruppe (zB. für Radausflüge von Schulklassen) von mindestens zehn Personen gemeinsam in eine Kreuzung einfährt, muss ihr das gemeinsame Verlassen der Kreuzung ermöglicht werden – auch, wenn die Ampel währenddessen Rot wurde. Die erste und die letzte Person der Gruppe muss eine Warnweste tragen.

12. Fehlende Ausrüstungsteile bei Fahrrad werden zu einer Verwaltungsstrafe zusammengefasst: Bisher musste für jeden einzelnen fehlenden Ausrüstungsgegenstand jeweils 20 Euro bezahlt werden. Fehlten beispielsweise bei den Pedalen die Reflektoren sowie an den Rädern konnte sich die Strafhöhe in der Vergangenheit auf  über 100 Euro summieren. Nun wird zu einer Verwaltungsstrafe zusammengefasst, in diesem Fall würde die Strafe 20 Euro betragen.

13. Überfahrt Radweg: Bei Radfahr-Überfahrten ist weiterhin auf 10 km/h abzubremsen, aber nur mehr dann, wenn ein Kraftfahrzeug in der Nähe ist.

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