Aus der Praxis: Thorsten Lenck

„CO2-Bepreisung ist unverzichtbar für eine erfolgreiche Klimaschutzpolitik“

Zur Einfuhrung eines CO2-Preises bei Warme und Verkehr stehen zwei marktwirtschaftliche Ansatze zur Auswahl: Emissionshandel oder Besteuerung. Bei der praktischen Umsetzung hat eine Emissionshandelslosung den entscheidenden Nachteil, dass in etlichen Bereichen Neuland betreten werden muss. Viele Definitions-, Abgrenzungs- und verwaltungstechnische Fragen machen eine schnelle Einfuhrung unmoglich. Die Steueroption, eine CO2-orientierte Erhohung der bereits existierenden Energiesteuern auf Benzin, Diesel, Heizol und Erdgas, ist schnell und burokratiearm umsetzbar, da sie auf das bestehende Steuersystem zuruckgreift. Die CO2-Bepreisung ist unverzichtbarer Baustein einer erfolgreichen Klimaschutzpolitik. Sie verteuert klimaschadlichen Energieverbrauch und begunstigt jene Konsumentinnen und Konsumenten, die sich vergleichsweise klimavertraglich verhalten. Um Wirkung zu entfalten, sollte der Einstiegspreis nicht unter 50 Euro pro Tonne CO2 liegen. Damit einkommensschwache Haushalte vor steigenden Energie- und CO2-Preisen geschutzt werden, sollten parallel zum CO2-Preis Programme aufgelegt werden, die dauerhaft und gezielt geringen Energiebedarf fordern.

Foto: agora Energiewende/Detlef Eden

Thorsten Lenck
Agora Energiewende

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Grüne Lunge statt Beton

Im Zentrum von Wels entsteht ein groß angelegtes Entsiegelungsprojekt, bei dem über 33.000 Quadratmeter versiegelte Fläche in eine Grünanlage umgewandelt werden – bis zum Sommer 2026 soll ein „Central Park“ für die 65.000-Personen Stadt entstehen. Wo bisher alte Messehallen und versiegelte Abstellflächen waren, soll ein Freiraum mit Wald- und Wasserspielplatz, Sportanlagen sowie eine Liege- und Freizeitwiese entstehen.

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Widmungsgewinne für Entsiegelungsprojekte nutzen

Wird ein Grundstück von Grün- in Bauland umgewidmet, entsteht ohne Zutun der Eigentümerinnen und Eigentümer eine beträchtliche Wertsteigerung. Sowohl aus Gründen der Fairness, als auch der Raumplanung verpflichtet das Schweizer Raumplanungsgesetz alle Kantone zur Einhebung einer „Mehrwertabgabe“ von mindestens 20 Prozent.

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