Mindeststandards fehlen
Die Mängel, die Fahrgäste beim Haltestellen-Check gemeldet haben, sind kein Zufall. Sie sind das Ergebnis eines rechtlichen Rahmens, der Bushaltestellen seit Jahrzehnten stiefmütterlich behandelt. Das Kraftfahrliniengesetz verpflichtet lediglich zu lesbaren Fahrplanaushängen und einer Fahrgastauftrittsfläche.3 Alles andere, Wartehäuschen, Witterungsschutz, Sitzgelegenheiten, Beleuchtung, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Leitlinien der Länder empfehlen diese Ausstattungsmerkmale zwar, aber eben nur das: Empfehlungen sind keine Verpflichtungen.4,5 Zuständig für den Bau, die Gestaltung sowie die Geh- und Radwege zur Haltestelle ist die jeweilige straßenerhaltende Institution - für Gemeindestraßen, die Gemeinde, für Landesstraßen das Land. Für die Haltestellentafel, Haltestellenname und aktuellen Fahrplan ist das Verkehrsunternehmen der jeweiligen Buslinie verantwortlich.6 Die Positionierung von Bushaltestellen wird auf Antrag des Verkehrsunternehmens vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau entschieden.7
Besonders augenfällig wird die Lücke beim Thema Barrierefreiheit. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch bauliche Barrieren — auch an Haltestellen. Die dafür vorgesehene zehnjährige Übergangsfrist ist seit 1. Jänner 2016 ausgelaufen.8 Ergänzend sehen auch die Antidiskriminierungsgesetze der Länder Anforderungen an Barrierefreiheit vor.9 Allein im VCÖ-Haltestellen-Check wurde bei 16 Prozent der gemeldeten Haltestellen fehlende Barrierefreiheit gemeldet, die tatsächliche Lage dürfte weit schlechter sein, denn viele Barrieren, etwa fehlende taktile Leitsysteme oder akustische Information, werden von Fahrgästen ohne entsprechende Behinderung oft nicht als Mangel erkannt. Die gelebte Praxis und behördliche Vorgaben werden dem zivilrechtlich vorgesehenen Standard der Barrierefreiheit allzu oft nicht gerecht. Das Gesetz gibt Betroffenen zwar einen Anspruch auf Schadenersatz, aber keinen Beseitigungsanspruch: Auch wer klagt und Recht bekommt, kann keine barrierefreie Haltestelle erzwingen.10 Das 2018 eingeführte Verbandsklagerecht erlaubt zwar eine Klage auf Beseitigung einer diskriminierenden Barriere, aber nur gegen große Kapitalgesellschaften, nicht gegen Gemeinden und Länder als Haltestellenerhalter.11 Ein allgemeiner Beseitigungsanspruch bleibt auch rund 20 Jahre später eine offene Reformforderung.12 Auch ohne Beseitigungsanspruch können Betroffene Wirkung erzielen: Schlichtungsverfahren bauen durch Vergleiche und wiederholte Einreichungen realen Druck auf die zuständigen Stellen auf.
Wie es geht, wenn man will: Premstätten gewinnt
Der VCÖ-Haltestellen-Check hat nicht nur Mängel bei Österreichs Bushaltestellen erhoben, sondern sich auch auf die Suche nach vorbildlichen Haltestellen gemacht. 27 Haltestellen aus ganz Österreich wurden von Verkehrsverbünden und Verkehrsunternehmen als Positivbeispiele eingereicht und von einer siebenköpfigen Fachjury bewertet. Sie zeigen auf, was möglich ist, wenn man Haltestellen attraktiv und sicher ausgestaltet.
Mehr als 6.700 Fahrgäste beteiligten sich am anschließenden Publikumsvoting zur besten Bushaltestelle Österreichs.12 Gewinner wurde der Busbahnhof Premstätten in der Steiermark: barrierefrei, wettergeschützt, gut beleuchtet, mit Radabstellplätzen und Echtzeitfahrplaninformation. Ein Ort, an dem man merkt: Jeder Mensch, der hier auf einen Bus wartet, zählt. Dass solche Haltestellen die Ausnahme und nicht die Regel sind, ist kein Naturgesetz - es ist eine politische Entscheidung.